1 Grundsätze der Rechnungslegung
Grundlagen der Abschlusserstellung
Der vorliegende ungeprüfte konsolidierte Zwischenabschluss umfasst die Swisscom AG und alle ihre direkt und indirekt durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise kontrollierten Tochtergesellschaften (im Weiteren als Swisscom bezeichnet). Der konsolidierte Zwischenabschluss für die sechs Monate, die am 30. Juni 2017 abgeschlossen wurden, wurde in Übereinstimmung mit dem International Accounting Standard «IAS 34 Zwischenberichterstattung» erstellt und sollte in Verbindung mit der für das am 31. Dezember 2016 abgeschlossene Geschäftsjahr erstellten konsolidierten Jahresrechnung gelesen werden. Der konsolidierte Zwischenabschluss wurde in Übereinstimmung mit den in der konsolidierten Jahresrechnung 2016 beschriebenen Grundsätzen der Rechnungslegung sowie den neu ab 1. Januar 2017 anwendbaren Änderungen in den Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt.
Die Erstellung des konsolidierten Zwischenabschlusses verlangt vom Management, Einschätzungen und Annahmen zu treffen. Änderungen von Einschätzungen und Annahmen werden in der Berichtsperiode angepasst, in der sich die ursprünglichen Einschätzungen und Annahmen geändert haben.
Swisscom ist in Geschäftsbereichen tätig, in denen die Erbringung von Dienstleistungen keinen bedeutenden saisonalen oder zyklischen Schwankungen innerhalb des Geschäftsjahres unterliegt. Die Ertragssteuern werden basierend auf einer Schätzung des für das Gesamtjahr erwarteten Ertragssteuersatzes berechnet. Für den konsolidierten Zwischenabschluss wurde ein Währungsumrechnungskurs CHF/EUR von 1,093 als Stichtagskurs (31. Dezember 2016 CHF/EUR 1,074) und 1,077 als Durchschnittskurs (Vorjahr CHF/EUR 1,096) verwendet.
Änderungen in den Rechnungslegungsgrundsätzen
Ab 1. Januar 2017 wendet Swisscom verschiedene Änderungen der bestehenden International Financial Reporting Standards (IFRS) und Interpretationen an, welche keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis oder die Finanzlage des Konzerns haben.
Ab dem Geschäftsjahr 2018 muss IFRS 15 «Umsätze aus Verträge mit Kunden» zwingend angewendet werden. IFRS 15 wird die nachfolgenden wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Swisscom haben:
- Bei Mehrkomponentenverträgen (Mobilfunkvertrag mit subventioniertem Mobilfunkgerät) ist eine Umverteilung des Umsatzes auf die vorab gelieferte Komponente (Mobilfunkgerät) vorzunehmen, so dass die Umsätze zeitlich früher erfasst werden. Die Umsatzhöhe bleibt über die Vertragslaufzeit unverändert.
- An Händler gezahlte Provisionen (Kundengewinnungskosten) sowie Kosten für Router und Set-Top-Boxen (Vertragserfüllungskosten) werden aktiviert und über die Vertragslaufzeit als Aufwand erfasst.
Swisscom wird IFRS 15 durch Anpassung des Eigenkapitals in Höhe des kumulativen Effekts ab dem 1. Januar 2018 anwenden (kumulative Methode). Auf den Zeitpunkt der Erstanwendung erhöhen sich die Vermögenswerte und das Eigenkapital aufgrund der Aktivierung von vertraglichen Vermögenswerten und Kundengewinnungskosten. Die Analyse der finanziellen Auswirkungen aus der Implementierung des neuen Standards ist noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund ist eine verlässliche Schätzung der quantitativen Effekte zum heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Siehe Erläuterung 3.22 der konsolidierten Jahresrechnung 2016 für weitere Informationen zu den Änderungen in den International Financial Reporting Standards und Interpretationen, die zwingend ab dem Geschäftsjahr 2018 oder später anwendbar sind.