1 Änderungen in den Rechnungslegungsgrundsätzen
Neu anzuwendende IFRS Standards per 1. Januar 2018
Ab 1. Januar 2018 wendet Swisscom verschiedene Änderungen der bestehenden International Financial Reporting Standards (IFRS) und Interpretationen an, welche mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis oder die Finanzlage des Konzerns haben.
Die neu anzuwendenden IFRS Standards haben folgende Auswirkungen auf das Eigenkapital per 1. Januar 2018:
In Mio. CHF |
31.12.2017 |
Anwendung IFRS 9 |
Anwendung IFRS 15 |
01.01.2018 |
||||
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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 2’389 | (30) | – | 2’359 | ||||
Übrige operative Vermögenswerte | 729 | (2) | 428 | 1’155 | ||||
Latente Ertragssteuerguthaben | 197 | 7 | – | 204 | ||||
Übrige finanzielle Vermögenswerte | 415 | 11 | – | 426 | ||||
Übrige Vermögenswerte | 18’328 | – | – | 18’328 | ||||
Total Vermögenswerte | 22’058 | (14) | 428 | 22’472 | ||||
Übrige operative Verbindlichkeiten | 1’165 | – | 41 | 1’206 | ||||
Latente Ertragssteuerschulden | 725 | 1 | 79 | 805 | ||||
Übrige Verbindlichkeiten | 12’523 | – | – | 12’523 | ||||
Total Verbindlichkeiten | 14’413 | 1 | 120 | 14’534 | ||||
Total Eigenkapital | 7’645 | (15) | 308 | 7’938 | ||||
Total Verbindlichkeiten und Eigenkapital | 22’058 | (14) | 428 | 22’472 |
IFRS 9 «Finanzinstrumente»
Der Standard umfasst neue Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Erfassung von Wertminderungen und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Aus den neuen Vorschriften haben sich in einigen Fällen Änderungen in der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerte ergeben. Bisher zum Anschaffungswert bilanzierte Beteiligungen müssen neu zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Aus den neuen Vorschriften zur Wertminderung werden Verluste auf finanziellen Vermögenswerten früher erfasst. In der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ergeben sich für Swisscom keine Änderungen. Aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 hat sich das Eigenkapital per 1. Januar 2018 um CHF 15 Mio. vermindert. Die Vorjahreszahlen wurden nicht angepasst.
IFRS 15 «Umsätze aus Verträgen mit Kunden»
Der neue Standard sieht im Grundsatz zu den bisher gültigen Vorschriften ein einziges, prinzipienbasiertes, fünfstufiges Modell vor, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist. Nach IFRS 15 ist der Betrag als Umsatzerlös zu erfassen, der für die Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen an Kunden als Gegenleistung erwartet wird. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts beziehungsweise des Zeitraums kommt es nicht mehr auf die Übertragung der Risiken und Chancen, sondern auf den Übergang der Kontrolle an den Gütern oder Dienstleistungen auf den Kunden an. Für Mehrkomponentenverträge regelt IFRS 15 explizit, dass der Transaktionspreis auf die einzelnen identifizierten Leistungsverpflichtungen im Verhältnis der relativen Einzelveräusserungspreise aufzuteilen ist. Der neue Standard enthält ausserdem neue Regelungen zu den Kosten zur Erfüllung und Erlangung eines Vertrags sowie Leitlinien zur Frage, wann solche Kosten zu aktivieren sind. Weiter fordert der Standard neue, umfangreichere Angaben im Anhang. IFRS 15 hat die nachfolgenden wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Swisscom:
Umsatz
- Wird ein Mobilfunkgerät im Bündelangebot mit einem Mobilfunkvertrag verkauft, handelt es sich um ein Mehrkomponentengeschäft. Bisher wurde bei solchen Mehrkomponentenverträgen die gewährte Subvention auf dem Mobilfunkgerät vollständig dem Mobilfunkgerät zugeteilt und entsprechend beim Vertragsabschluss einmalig erfasst. Neu ist eine Umverteilung des Umsatzes auf die vorab gelieferte Komponente (Mobilfunkgerät) vorzunehmen, so dass die Umsätze zeitlich früher erfasst werden. Die gesamte Umsatzhöhe bleibt über die Vertragslaufzeit unverändert.
- Swisscom bietet Bündelangebote an, die Breitband und TV sowie wahlweise einen Festnetzanschluss mit Telefonie enthalten. Die Servicegebühren sind fix. Im Zusammenhang mit solchen Bündelangeboten werden Router und Set-Top Boxen verkauft welche bisher einmalig zum Zeitpunkt des Verkaufs als Umsatz erfasst wurden. Die Router und Set-Top Boxen können aufgrund der technischen Voraussetzungen ausschliesslich für Dienstleistungen von Swisscom genutzt werden. Umgekehrt können Swisscom Dienstleistungen nur mit Routern und Set-Top Boxen von Swisscom genutzt werden. Die Router und Set-Top Boxen stellen deshalb keine separaten Leistungsverpflichtungen dar. Die Umsätze aus dem Verkauf der Router und Set-Top Boxen werden entsprechend über die Laufzeit des zugrundeliegenden Servicevertrags verteilt.
- Aufschaltgebühren wurden bisher abgegrenzt und über die Mindestvertragsdauer als Umsatz erfasst. Bestand keine Mindestvertragsdauer wurde der Umsatz zum Zeitpunkt der Aufschaltung realisiert. Nicht rückerstattungsfähige Aufschaltgebühren, die keine separate Leistungsverpflichtung darstellen, werden künftig im gesamten Transaktionspreis berücksichtigt und den einzelnen Leistungsverpflichtungen des Kundenvertrags anteilig zugeordnet.
Vertragskosten
- An Händler gezahlte Endgerätesubventionen und Provisionen (Vertragserlangungskosten) wurden bisher sofort als Aufwand erfasst. Künftig werden direkt zuordenbare Vertragserlangungskosten aktiviert und über die Vertragslaufzeit als Aufwand erfasst.
- Die Kosten für Router und Set-Top-Boxen wurden bisher entsprechend der Umsatzerfassung zum Zeitpunkt des Verkaufs als Aufwand erfasst. In Zukunft werden diese als direkt zuordenbare Vertragserfüllungskosten ebenfalls aktiviert und über die Vertragslaufzeit des zugrundeliegenden Servicevertrags als Aufwand erfasst.
Swisscom hat für die erstmalige Anwendung von IFRS 15 den modifizierten rückwirkenden Ansatz gewählt. Nach dieser Übergangsmethode muss Swisscom IFRS 15 rückwirkend nur auf solche Verträge anwenden, die per 1. Januar 2018 noch nicht erfüllt waren. Der daraus resultierende Umstellungseffekt wurde per 1. Januar 2018 erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Die Vorjahreszahlen wurden nicht angepasst.
Aus der Umstellung per 1. Januar 2018 resultierte eine Erhöhung des Eigenkapitals um CHF 308 Mio. Der Effekt resultiert aus dem erstmaligen Ansatz von vertraglichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie abgegrenzten Vertragserlangungs- und Vertragserfüllungskosten. Die Entwicklung des ergebniswirksamen IFRS-15-Effekts ist abhängig von künftigen Geschäftsmodellen und Produkten, dem Vertriebskanalmix sowie der Mengen-, Preis- und Kostenentwicklung.
Nachfolgend sind die relevanten Abschlusspositionen nach den bisherigen und den neuen Rechnungslegungsgrundsätzen dargestellt:
In Mio. CHF |
IFRS 15 30.06.2018 |
IAS 18/IAS 11 30.06.2018 |
Anpassung |
|||
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Erfolgsrechnung | ||||||
Nettoumsatz | 5’805 | 5’807 | (2) | |||
Direkte Kosten | (1’396) | (1’352) | (44) | |||
Personalaufwand | (1’437) | (1’437) | – | |||
Übriger Betriebsaufwand | (1’043) | (1’043) | – | |||
Aktivierte Eigenleistungen und übrige Erträge | 214 | 201 | 13 | |||
Operatives Ergebnis vor Abschreibungen und Wertminderungen | 2’143 | 2’176 | (33) | |||
Abschreibungen und Wertminderungen | (1’080) | (1’080) | – | |||
Operatives Ergebnis | 1’063 | 1’096 | (33) | |||
Finanzertrag | 30 | 30 | – | |||
Finanzaufwand | (100) | (100) | – | |||
Ergebnis von Equity-bilanzierten Beteiligungen | – | – | – | |||
Ergebnis vor Ertragssteuern | 993 | 1’026 | (33) | |||
Ertragssteueraufwand | (206) | (213) | 7 | |||
Reingewinn | 787 | 813 | (26) |
In Mio. CHF |
IFRS 15 30.06.2018 |
IAS 18/IAS 11 30.06.2018 |
Anpassung |
|||
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Bilanz | ||||||
Übrige operative Vermögenswerte | 1’339 | 943 | 396 | |||
Übrige Vermögenswerte | 21’063 | 21’063 | – | |||
Total Vermögenswerte | 22’402 | 22’006 | 396 | |||
Übrige operative Verbindlichkeiten | 1’062 | 1’020 | 42 | |||
Latente Ertragssteuerschulden | 843 | 771 | 72 | |||
Übrige Verbindlichkeiten | 12’812 | 12’812 | – | |||
Total Verbindlichkeiten | 14’717 | 14’603 | 114 | |||
Total Eigenkapital | 7’685 | 7’403 | 282 | |||
Total Verbindlichkeiten und Eigenkapital | 22’402 | 22’006 | 396 |
Änderungen von International Financial Reporting Standards und Interpretationen, die noch nicht zwingend anwendbar sind
IFRS 16 «Leasing»
Für den Leasingnehmer sieht IFRS 16 (gültig ab 1. Januar 2019) ein einziges Bilanzierungsmodell vor. Die bisher unter IAS 17 erforderliche Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Operating Leasingverhältnissen entfällt damit künftig für den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer erfasst in seiner Bilanz eine Leasingverbindlichkeit für die künftig vorzunehmenden Leasingzahlungen sowie ein Nutzungsrecht am zugrundeliegenden Vermögenswert. Der Leasinggeber unterscheidet für Bilanzierungszwecke weiterhin zwischen Finanzierungs- oder Operating-Leasing-Verhältnissen. Das Bilanzierungsmodell von IFRS 16 unterscheidet sich hierbei nicht wesentlich von den bisherigen Bestimmungen in IAS 17. Swisscom erwartet, dass die umfassenden Änderungen einen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung haben werden. Swisscom wird IFRS 16 nicht vollständig rückwirkend anwenden. Die Analyse der finanziellen Auswirkungen aus der Implementierung des neuen Standards ist noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund ist eine verlässliche Schätzung der quantitativen Effekte zum heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich.