4.5 Wahl und Amtszeit
Der Verwaltungsrat besteht gemäss Statuten aus sieben bis neun Mitgliedern, wobei die Anzahl bei Bedarf vorübergehend erhöht werden darf. Der Bund hat gemäss den Statuten der Swisscom AG das Recht, zwei Vertreter in den Verwaltungsrat der Swisscom AG abzuordnen. Gegenwärtig entsendet er nur einen Vertreter. Gemäss dem Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) ist dem Personal eine angemessene Vertretung zu gewähren. Die Statuten halten dazu ergänzend fest, dass dem Verwaltungsrat zwei Vertreter des Personals anzugehören haben und dem Personal das Recht zusteht, Wahlvorschläge zu machen. Der Personalvertreter Alain Carrupt wurde von der Gewerkschaft syndicom und die Personalvertreterin Sandra Lathion-Zweifel vom Personalverband transfair zur Nomination vorgeschlagen. Die Personalvertreter werden wie die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats – mit Ausnahme des Bundesvertreters, der vom Bundesrat entsandt wird – auf Antrag des Verwaltungsrats von der Generalversammlung gewählt.
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats sowie die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln für ein Jahr. Die Amtsdauer endet nach Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Ist das Amt des Präsidenten vakant oder sinkt die Anzahl Mitglieder des Vergütungsausschusses unter die minimale Anzahl von drei Mitgliedern, bezeichnet der Verwaltungsrat bis zum Abschluss der nächsten Generalversammlung aus seiner Mitte den Präsidenten bzw. das oder die fehlenden Mitglieder des Vergütungsausschusses. Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst. Die maximale Amtsdauer der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder beträgt in der Regel insgesamt zwölf Jahre. Diese flexible Regelung ermöglicht es den Aktionären, bei Vorliegen von besonderen Umständen die maximale Amtsdauer ausnahmsweise zu verlängern. Bei Vollendung des 70. Altersjahres scheiden die Mitglieder auf das Datum der nächsten ordentlichen Generalversammlung aus dem Verwaltungsrat aus. Die maximale Amtsdauer und die Altersgrenze des Bundesvertreters werden vom Bundesrat bestimmt.