3 Kapitalstruktur
3.1 Kapital
Am 31. Dezember 2016 hat das Aktienkapital der Swisscom AG CHF 51’801’943 betragen. Das Aktienkapital ist eingeteilt in Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1. Die Aktien sind vollständig liberiert.
3.2 Genehmigtes und bedingtes Kapital im Besonderen
Es besteht weder ein bedingtes noch ein genehmigtes Aktienkapital.
3.3 Kapitalveränderungen
Das Aktienkapital ist in den Jahren 2014 bis 2016 unverändert geblieben. Das Eigenkapital der Swisscom AG im handelsrechtlichen Einzelabschluss entwickelte sich in diesem Zeitraum wie folgt:
In Millionen CHF |
Aktienkapital |
Gesetzliche Kapitalreserve |
Freiwillige Gewinnreserve |
Eigene Kapitalanteile |
Eigenkapital Total |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bestand am 1. Januar 2014 | 52 | 21 | 4’170 | – | 4’243 | |||||
Reingewinn | – | – | 2’472 | – | 2’472 | |||||
Dividendenzahlung | – | – | (1’140) | – | (1’140) | |||||
Bestand am 31. Dezember 2014 | 52 | 21 | 5’502 | – | 5’575 | |||||
Reingewinn | – | – | 279 | – | 279 | |||||
Dividendenzahlung | – | – | (1’140) | – | (1’140) | |||||
Bestand am 31. Dezember 2015 | 52 | 21 | 4’641 | – | 4’714 | |||||
Reingewinn | – | – | 2’682 | – | 2’682 | |||||
Dividendenzahlung | – | – | (1’140) | – | (1’140) | |||||
Kauf und Verkauf eigene Aktien | – | – | – | (1) | (1) | |||||
Bestand am 31. Dezember 2016 | 52 | 21 | 6’183 | (1) | 6’255 |
Die Generalversammlungen vom 7. April 2014, 8. April 2015 und 6. April 2016 haben jeweils die Zahlung einer Dividende von je CHF 22 pro Aktie beschlossen.
3.4 Aktien, Partizipationsscheine
Sämtliche Namenaktien der Swisscom AG haben einen Nennwert von je CHF 1. Jede Aktie hat eine Stimme. Ein Aktionär kann sein Stimmrecht jedoch nur ausüben, wenn er im Aktienregister der Swisscom AG mit Stimmrecht eingetragen ist.
Alle Namenaktien sind dividendenberechtigt, mit Ausnahme der von Swisscom gehaltenen eigenen Aktien. Es bestehen keine Vorzugsrechte.
Die Namenaktien der Swisscom AG sind nicht verurkundet, sondern bis auf eine Sperrquote des Bundes als Wertrechte im Bestand der SIX SIS AG eingebucht. Der Aktionär kann jederzeit die Bescheinigung über die in seinem Eigentum stehenden Namenaktien verlangen. Er hat aber keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Titeln für seine Aktien (Namenaktien mit ausgeschlossenem Titeldruck).
Der Inhaber eines ADR besitzt die im Deposit Agreement aufgeführten Rechte (wie beispielsweise das Recht zur Erteilung von Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts und das Recht auf Dividende). Die als Depotstelle der ADR handelnde Bank of New York Mellon Corporation ist als Aktionärin im Aktienregister eingetragen. Ein ADR-Inhaber ist daher nicht in der Lage, Aktionärsrechte direkt durchzusetzen oder auszuüben. Die Bank of New York Mellon Corporation übt die Stimmrechte gemäss den Weisungen aus, die sie von den Inhabern der ADRs erhält.
Weitere Angaben zu den Aktien finden sich in Ziffer 7 «Mitwirkungsrechte der Aktionäre» sowie im Lagebericht.
Siehe Bericht Seite 126Die Swisscom AG hat keine Partizipationsscheine ausgegeben.
Siehe Bericht Seite 883.5 Genussscheine
Die Swisscom AG hat keine Genussscheine ausgegeben.
3.6 Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
Die Swisscom Aktien sind frei übertragbar, und das Stimmrecht der nach den Statuten ordnungsgemäss im Aktienregister eingetragenen Aktien unterliegt keinerlei Beschränkungen. Gemäss Ziffer 3.5.1 der Statuten kann der Verwaltungsrat die Anerkennung eines Aktienerwerbers als Aktionär ablehnen, wenn dieser zusammen mit seinen bereits als stimmberechtigt eingetragenen Aktien die Limite von 5% aller im Handelsregister eingetragenen Namenaktien überschreiten würde. Mit den übrigen Aktien wird der Erwerber als Aktionär oder Nutzniesser ohne Stimmrecht ins Aktienbuch eingetragen. Die weiteren statutarischen Bestimmungen zur Vinkulierung sind in Ziffer 7.1 dieses Berichts, «Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretungen», beschrieben.
Siehe unter www.swisscom.ch/grundsaetzeSwisscom hat für die Eintragung von Treuhändern und Nominees im Aktienregister spezielle Regeln erlassen. Um die Handelbarkeit der Aktien an der Börse zu erleichtern, kann der Verwaltungsrat Treuhändern und Nominees gemäss Statuten den Eintrag von Namenaktien mit Stimmrecht über die Schwelle von 5% hinaus durch Reglement oder Vereinbarung gewähren. Hierfür müssen Treuhänder und Nominees ihre Treuhändereigenschaft offenlegen. Zudem müssen sie einer Banken- oder Finanzmarktaufsicht unterstehen oder anderweitig die nötige Gewähr bieten, für Rechnung einer oder mehrerer, untereinander nicht verbundener Personen zu handeln. Ferner müssen über sie die Namen, Adressen und Aktienbestände der wirtschaftlich Berechtigten ermittelbar sein. Diese Statutenbestimmung kann durch einen Beschluss der Generalversammlung geändert werden. Ein solcher bedarf der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Aktienstimmen. Ihr entsprechend hat der Verwaltungsrat ein Reglement für die Eintragung von Treuhändern und Nominees ins Aktienregister der Swisscom AG erlassen. Die Eintragung von Treuhändern und Nominees als Aktionäre mit Stimmrecht setzt ein Gesuch und den Abschluss einer Vereinbarung voraus, welche die Eintragungsbeschränkungen und die Meldepflichten des Treuhänders beziehungsweise Nominees festhält. Jeder Treuhänder beziehungsweise Nominee verpflichtet sich besonders dazu, innerhalb der Grenze von 5% die Eintragung als Aktionär mit Stimmrecht für einen einzelnen wirtschaftlich Berechtigten für höchstens 0,5% des im Handelsregister eingetragenen Namenaktienkapitals der Swisscom AG zu beantragen.
3.7 Wandelanleihen, Anleihensobligationen und Optionen
Swisscom hat keine Wandelanleihen ausstehend. Angaben zu den Anleihensobligationen sind in Erläuterung 26 im Anhang zur Konzernrechnung enthalten.
Siehe Bericht Seite 195Swisscom gibt an Mitarbeitende keine Optionen auf Namenaktien der Swisscom AG aus. Die aktienbasierten Vergütungen der Swisscom AG sind in Erläuterung 11 im Anhang zur Konzernrechnung beschrieben.
Siehe Bericht Seite 180