3.2 Aktien, Partizipations- und Genussscheine
Sämtliche von der Swisscom AG ausgegebenen Aktien sind vollständig liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1. Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Aktionäre können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn ihre Aktien mit Stimmrecht im Aktienbuch der Swisscom AG eingetragen sind. Alle Namenaktien, mit Ausnahme der von Swisscom gehaltenen eigenen Aktien, sind dividendenberechtigt. Es bestehen keine Vorzugsrechte.
Die Swisscom AG gibt keine Namenaktien in verurkundeter Form aus. Stattdessen werden Namenaktien bis auf eine Sperrquote des Bundes als Wertrechte im Bestand der SIX SIS AG eingebucht. Aktionäre können jederzeit die Bescheinigung über ihre Namenaktien verlangen, haben jedoch keinen Anspruch auf Titeldrucke für ihre Aktien.
Die Rechte von ADR-Inhabern (wie z.B. das Weisungsrecht zur Ausübung des Stimmrechts und das Recht auf Dividenden) sind im Deposit Agreement aufgeführt. Die Deutsche Bank (und bis 29. Januar 2026 die Bank of New York Mellon Corporation), die als Depotstelle der ADR handelt, ist als Aktionärin im Aktienbuch eingetragen. Somit können ADR-Inhaber keine Aktionärsrechte direkt durchsetzen oder ausüben. Die Deutsche Bank übt die Stimmrechte entsprechend den Weisungen der ADR-Inhaber aus und enthält sich bei fehlender Weisung der Stimme.
Die Swisscom AG hat weder Partizipations- noch Genussscheine ausgegeben.
Weitere Informationen zur Beteiligung finden Sie in Kapitel 7 Mitwirkungsrechte der Aktionäre und unter Kapitalmarkt.