4.11 Aufgabenteilung
Das Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) regelt die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats der Swisscom AG mit Verweis auf das Obligationenrecht bzw. besonders Artikel 716a, der die Kompetenzen der Organe von Aktiengesellschaften regelt. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Oberleitung des Unternehmens, entscheidet über die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Group Executive Committee und legt die strategischen, organisatorischen, finanzplanerischen und auf das Rechnungswesen bezogenen Vorgaben für Swisscom einschliesslich der Steuer- und Nachhaltigkeitsstrategien fest. Hierbei berücksichtigt er die Ziele, die der Bund als Hauptaktionär erreichen will. Der Bundesrat formuliert diese Ziele gemäss TUG in Vierjahreszyklen. Nachdem er 2021 die Ziele für die Periode 2022–2025 festgelegt hatte, hat er am 19. November 2025 die Ziele für die Periode 2026–2029 erlassen.
Siehe Ziele des Bundesrates für Swisscom 2022–2025 (DE)
Siehe Ziele des Bundesrates für Swisscom 2026–2029 (DE)
Der Verwaltungsrat hat die Führung des laufenden Geschäfts im Einklang mit dem TUG und den Statuten an den Group CEO delegiert. Zusätzlich zu den Geschäften, die ihm von Gesetzes wegen aufgetragen sind, entscheidet der Verwaltungsrat über diejenigen Geschäfte, die für die Gruppe von grosser Bedeutung sind. Dazu gehören etwa Käufe oder Verkäufe von Unternehmen oder Vermögenswerten, die einen Finanzbedarf von CHF 20 Mio. überschreiten, oder Investitionen bzw. Desinvestitionen ab einem Finanzbedarf von über CHF 75 Mio. Zudem trägt der Verwaltungsrat die Gesamtverantwortung für Nachhaltigkeitsthemen, für die er die Nachhaltigkeitsstrategie (als Teil der Unternehmensstrategie) genehmigt und deren Umsetzung er überwacht. Das Organisationsreglement und dessen Anhang 2, die Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung, regeln die Kompetenzverteilung zwischen dem Verwaltungsrat und dem Group CEO. Die Nachhaltigkeits-Governance ist im Nachhaltigkeitsbericht beschrieben.