8 Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Gemäss Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) und Statuten muss der Bund die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der Swisscom AG halten. Aus diesem Grund besteht keine Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, da dies dem TUG widersprechen würde.
Die Einzelheiten zu den Kontrollwechselklauseln sind dem Vergütungsbericht zu entnehmen.