7.1 Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretungen
Jede Namenaktie berechtigt zu einer Stimme. Stimmrechte können nur ausgeübt werden, wenn sie im Aktienbuch der Swisscom AG eingetragen sind. Der Verwaltungsrat kann die Anerkennung eines Aktienerwerbers als Aktionär oder Nutzniesser mit Stimmrecht verweigern, wenn dessen Gesamtbeteiligung (inkl. allfälliger bisheriger Namenaktien) 5% aller im Handelsregister eingetragenen Aktien übersteigt. Der Erwerber wird für alle darüber hinausgehenden Aktien als Aktionär oder Nutzniesser ohne Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen. Die Stimmrechtsbegrenzung gilt auch im Falle des Erwerbs von Namenaktien durch Bezugs-, Options- und Wandelrechte. Für verbundene Unternehmen gilt die Beteiligungslimite gemäss Art. 4.5.1 der Statuten.
Die Stimmrechtsbeschränkung von 5% gilt nicht für den Bund, der nach dem Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der Swisscom AG hält. Weitere Angaben zu den Stimmrechtsbeschränkungen sind in Ziffer 4.5 der Statuten festgehalten.
Die statutarisch vorgesehenen Stimmrechtsbeschränkungen können durch einen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung aufgehoben werden.
Im Berichtsjahr hat der Verwaltungsrat keine Aktienerwerber mit mehr als 5% Namenaktien als Aktionär oder Nutzniesser mit Stimmrecht anerkannt, keine Anerkennungs- und Eintragungsgesuche abgelehnt und keine stimmberechtigten Aktionäre aufgrund falscher Angaben aus dem Aktienbuch gestrichen.