2.4 Mindestaktienbesitz
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, einen Mindestaktienbesitz in der Höhe ihres Jahreshonorars als Verwaltungsratsmitglied (Basishonorar plus Funktionszulagen) zu halten. Die erforderliche Aktienposition wird in der Regel innerhalb von vier Jahren ab Amtszeitbeginn bzw. ab Übernahme einer neuen Funktion durch Vergütung in Form von Aktien und, falls erforderlich, durch Aktienkäufe am Markt unter Berücksichtigung interner und gesetzlicher Handelsbeschränkungen aufgebaut. Der Vergütungsausschuss überprüft jährlich die Einhaltung der Vorgaben zum Aktienbesitz. Ein Mitglied, dessen Aktienbesitz aufgrund einer Aktienkursreduktion unter das Minimum fällt, ist verpflichtet, die Differenz bis zur nächsten Überprüfung auszugleichen. In begründeten Fällen wie bei einem persönlichen Härtefall oder rechtlichen Verpflichtungen kann der Verwaltungsratspräsident individuelle Ausnahmen bewilligen.