3.4 Mindestaktienbesitz
Die Mitglieder des Group Executive Committee sind verpflichtet, eine Mindestanzahl Swisscom Aktien zu halten, die im Falle des Group CEO dem Basislohn von zwei Jahren bzw. im Falle der übrigen Mitglieder dem Basislohn von einem Jahr entspricht. Die Mitglieder bauen den erforderlichen Aktienbestand über vier Zuteilungsperioden mit dem gesperrten Aktienanteil ihrer variablen Vergütung und gegebenenfalls mit Aktienkäufen am freien Markt unter Berücksichtigung der internen Handelsbeschränkungen auf. Der Vergütungsausschuss überprüft jährlich die Einhaltung der Vorgaben zum Aktienbesitz. Ein Mitglied, dessen Aktienbesitz aufgrund einer Verringerung des Aktienkurses oder einer Lohnanpassung unter die Mindestanforderung fällt, muss die Differenz bis zur nächsten Überprüfung ausgleichen. In begründeten Fällen wie bei einem persönlichen Härtefall oder rechtlichen Verpflichtungen kann der Verwaltungsratspräsident individuelle Ausnahmen bewilligen.