3.3 Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien und Nominee-Eintragungen
Die Swisscom Aktien sind frei übertragbar und das Stimmrecht der nach den Statuten ordnungsgemäss im Aktienbuch eingetragenen Aktien unterliegt keiner Beschränkung. Gemäss Art. 4.5.1 der Statuten kann der Verwaltungsrat die Anerkennung eines Aktienerwerbers als Aktionär ablehnen, wenn dessen Gesamtbeteiligung (inkl. allfälliger bisheriger eingetragener Stimmrechtsanteile) 5% aller Namenaktien übersteigt. Mit den übrigen Aktien wird der Erwerber als Aktionär oder Nutzniesser ohne Stimmrecht ins Aktienbuch eingetragen. Die weiteren statutarischen Bestimmungen zur Vinkulierung sind in Ziffer 7.1 dieses Corporate-Governance-Berichts unter Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretungen beschrieben.
Gemäss Artikel 4.6 der Statuten kann der Verwaltungsrat – um die Handelbarkeit der Aktien an der Börse zu erleichtern – Treuhändern und Nominees, die ihre Treuhändereigenschaft offenlegen, den Eintrag von Namenaktien mit Stimmrecht über die Schwelle von 5% hinaus gewähren. Diese Treuhänder müssen einwandfreies Geschäftsgebaren (z.B. Aufsicht durch eine Marktaufsichtsbehörde) nachweisen und im Auftrag einer oder mehrerer nicht miteinander verbundener Personen handeln sowie Namen, Adressen und Aktienbestände der wirtschaftlich Berechtigten der Aktien bekanntgeben können. Diese Statutenbestimmung kann durch einen Beschluss der Generalversammlung, welcher der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen bedarf, geändert werden.
Treuhänder und Nominees müssen die Eintragung als Aktionäre mit Stimmrecht beantragen und die Eintragungsbeschränkungen und Offenlegungspflichten als verbindlich anerkennen. Treuhänder und Nominees, die kapital- oder stimmenmässig vertraglich oder durch eine einheitliche Leitung oder auf andere Weise miteinander verbunden sind, gelten als ein einziger Aktionär (Treuhänder oder Nominee).