7.3 Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung
Der Verwaltungsrat kann anordnen, dass die Generalversammlung an einem Ort (physische Veranstaltung), elektronisch (virtuelle Veranstaltung) oder als physische Veranstaltung, an der Aktionäre, die nicht vor Ort anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (hybride Veranstaltung), durchgeführt wird.
Der Verwaltungsrat beruft die Generalversammlung mindestens 20 Kalendertage vorher durch Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt ein. Die Einberufung kann zudem brieflich oder elektronisch an die im Aktienbuch verzeichneten Kontaktdaten erfolgen. Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5% des Aktienkapitals vertreten, können schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands oder Antrags bzw. bei Wahlen unter Angabe der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
Der Verwaltungsrat ist für die Festlegung der Traktandenliste verantwortlich. Inhaber von Aktien im Nennwert von mindestens CHF 40 Tsd. können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Das Begehren ist wenigstens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten und hat den Verhandlungsgegenstand sowie den Antrag zu nennen (Ziffer 6.4.3 der Statuten).